Das BAG hat mit Urteil vom 27.4.2022 – 4 AZR 289/21 – wie folgt entschieden:
1. Typischerweise den Vertragsabschluss vergleichbarer Abreden begleitende Umstände können – im Gegensatz zu konkret individuellen Begleitumständen – zur Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen herangezogen werden (Rn. 25).
2. Einem Arbeitgeber ist es im Rahmen der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit einer von ihm selbst gestellten Bezugnahmeklausel aufgrund mangelnder Transparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu berufen (Rn. 32).
(Orientierungssätze)