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BAG: Nichtzulassungsbeschwerde – Einreichung von Beschwerde- und Beschwerdebegründungsschrift als elektronisches Dokument auf einem sicheren – Übermittlungsweg Anforderungen an eine ausreichende einfache Signatur

Das BAG hat mit Beschluss vom 25.8.2022 – 2 AZN 234/22 – wie folgt entschieden:

Nach § 46c Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ArbGG muss ein auf einem sicheren Übermittlungsweg iSv. § 46c Abs. 4 ArbGG bei Gericht eingereichter Schriftsatz – zumindest – mit einer einfachen Signatur versehen sein. Dazu genügt bei einem nach dem Briefkopf als solcher ausgewiesenen Einzelanwalt der maschinenschriftliche Abschluss des Schriftsatzes mit „Rechtsanwalt“ (ohne Namenszusatz). Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob die darüber geleistete – mit dem Schriftsatz eingescannte – Unterschrift entzifferbar ist.

(Orientierungssatz)