Das BAG hat mit Beschluss vom 1.8.2022 – 2 AZB 6/22 – wie folgt entschieden:
Im Zeitraum vom 12. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2021 war ein elektronisch eingereichtes Dokument auch zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet iSv. § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG aF, wenn es druckbar war und gem. § 298 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Papierakte genommen wurde.
(Orientierungssatz)