Der BGH hat mitUrteil vom 28.7.2022 – I ZR 205/20 – entschieden: Ein Unternehmer, der Flugbuchungen im Internet anbietet, verlangt ein zusätzliches Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels, wenn bei den von ihm vorgegebenen Einstellungen zunächst ein Preis angezeigt wird, der nur für den Fall der Zahlung mit bestimmten, nicht im Sinne des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB gängigen Kreditkarten erhältlich ist, und bei Auswahl anderer Zahlungsmittel eine zusätzliche „Servicepauschale“ anfällt (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. August 2021 – X ZR 23/20, WRP 2021, 1600).
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