Der BAG hat mit Beschluss vom 21.7.2022 – 2 AZN 801/21 – entschieden:
1. Eine Verletzung des Antragsgrundsatzes nach § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO liegt nicht nur dann vor, wenn einer Partei ohne ihren Antrag etwas zugesprochen wird, sondern auch, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat (Rn. 5).
2. Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO kann zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zum Nachteil der hiervon betroffenen Partei darstellen (Rn. 6).
3. Eine Zurückverweisung gemäß § 72a Abs. 7 ArbGG kommt ausnahmsweise nicht in Betracht, wenn keine weitere Entscheidung in der Hauptsache mehr notwendig wird (Rn. 7).
(Orientierungssätze)
Volltext:BB-ONLINE BBL2022-1971-2