Der DStV setzt sich für eine stärkere steuerliche Entlastung beim Betrieb kleiner Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) ein. Er regt an, PV-Anlagen bis 30 kW/kWp ertragsteuerlich nicht zu besteuern. Ferner sollten die umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten weiter vereinfacht werden.
Die PV-Anlage auf dem eigenen Hausdach wird immer beliebter. Aber der Betrieb einer solchen Anlage ist mit einem gewissen bürokratischen Aufwand verbunden – auch steuerlicher Art. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat bereits letztes Jahr versucht, mit einem BMF-Schreiben für Entlastung zu sorgen. Betreiber kleiner PV-Anlagen von einer installierten Gesamtleistung von bis zu 10 kW/kWp können seither beantragen, dass diese Tätigkeit als Liebhaberei qualifiziert wird. Damit sind sie raus aus der Ertragsbesteuerung.
Aus Sicht des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV) wären hier noch weitere Entlastungen möglich. Er adressiert die Stellschrauben in seiner DStV-Stellungnahme S 13/22.
Anhebung der Leistungsgrenzen
PV-Anlagen leisten einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen Stromerzeugung. Die aktuell begünstigte Leistungsgrenze von bis 10 kW/kWp kann in der Praxis jedoch dazu verleiten, über eine größere PV-Anlage gar nicht erst nachzudenken; und das, obwohl auf etlichen Dächern vieler Privathaushalte noch Platz wäre. Damit geht Potenzial zur nachhaltigen Energiegewinnung flöten. Insofern ist die von Christian Lindner, Bundesminister der Finanzen, bekundete Erwägung, die genannte Grenze auf 30 kW/kWp anzuheben, sehr zu begrüßen.
Der Bundesrechnungshof dürfte die Entlastung mangels gesetzlicher Grundlage jedoch kritisch beäugen. Insofern empfiehlt der DStV, die Erleichterung auf rechtssichere Füße zu stellen und die Fiktion der Liebhaberei gesetzlich zu normieren.
Umsatzsteuerliche Erleichterungen
Das größere Sorgenkind in diesem Zusammenhang ist die Umsatzsteuer. Die ertragsteuerliche Liebhabereifiktion spielt für die Umsatzsteuer keine Rolle. Zwar können Betreiber kleiner PV-Anlagen von der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. Aber von Erklärungspflichten entlastet sind sie damit nicht: Es bleibt mindestens die Abgabe der jährlichen Umsatzsteuererklärung – inkl. der Aufzeichnungs- und Ermittlungspflichten. Dabei besteht aufgrund der aktuellen Einspeisevergütung überhaupt keine Gefahr, dass Betreiber kleiner PV-Anlagen die relevanten Umsatzgrenzen (22 000 € im Vorjahr bzw. 50 000 € im laufenden Jahr) sprengen.
So erzeugt eine 1 kWp PV-Anlage in Deutschland im Durchschnitt etwa 1 000 kWh; eine Anlage mit 10 kWp entsprechend 10 000 kWh. Bei einer Einspeisevergütung von 6,23 Cent pro kWh (Stand Juli 2022) ergäbe das gerade mal 623 € pro Jahr.
Deutschland sollte sich auf europäischer Ebene dringend für eine Möglichkeit einsetzen, auf die Erklärungspflichten in diesen Fällen zu verzichten. Ohne eine entsprechende Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie wird eine Entlastung der Steuerpflichtigen allerdings schwer. Übergangsweise könnte der Gesetzgeber aber (gesetzlich) fingieren, , dass Betreiber kleiner PV-Anlagen aufgrund der niedrigen Umsätze stets die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung erfüllen. Die Einhaltung der Umsatzgrenzen müsste entsprechend nicht jährlich einzeln nachgewiesen werden. Dies könnte man zum Anlass nehmen, die Umsatzsteuerjahreserklärung weiter zu vereinfachen.
(StBV Westfalen-Lippe e. V. vom 16.8.2022)