Mit Urteil vom 28.6.2022 – 9 U 1098/20 – hat das KG Berlin entschieden: Eine Haftung des Notars wegen einer Verletzung der Amtspflichten aus § 40 Absatz 2 Satz 1 GmbHG kommt nicht gegenüber der GmbH in Betracht. Denn die Amtspflicht des § 40 Absatz 2 Satz 1 GmbHG obliegt dem Notar nicht ihr gegenüber und dient nicht ihrem Schutz.
© IMAGO / agefotostock