Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Beschluss vom 28.6.2022 – 6 W 30/22 – entschieden: Der Verkehr rechnet nicht damit, dass der Hersteller mit einer eigenen unverbindlichen Preisempfehlung wirbt, die er sich selbst gegeben hat, bei seinen eigenen Angeboten aber ignoriert. Bei einer „unverbindlichen Preisempfehlung“ geht der Verkehr von der Empfehlung eines Dritten aus, die noch Bestand hat.
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