Das BAG hat mit Urteil vom 30.3.2022 – 10 AZR 419/19 – wie folgt entschieden:
1. Stützt der Kläger ein einheitliches Klagebegehren auf verschiedene Lebenssachverhalte und liegen damit unterschiedliche Streitgegenstände vor, ist eine alternative Klagehäufung gegeben. Sie ist mit § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vereinbar, wenn der Kläger, was noch im Lauf des Verfahrens möglich ist, eine Reihenfolge vorgibt, in der die Streitgegenstände zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden (Rn. 22 f.).
2. Ist das einheitliche Klagebegehren gegen mehrere Beklagte gerichtet, betrifft ein Streitgegenstand aber nur einen Beklagten, handelt es sich nicht um eine unzulässige subjektive Klagehäufung, wenn die Klage unbedingt gegen beide Beklagte erhoben und ein einheitlicher Anspruch nur unterschiedlich begründet wurde (Rn. 25).
3. Ist ein nachgeordneter Krankenhausarzt aufgrund seines mit dem Krankenhausträger geschlossenen Arbeitsvertrags verpflichtet, an den Behandlungen von Privatpatienten des leitenden Arztes mitzuwirken, besteht zwischen leitendem und nachgeordnetem Arzt regelmäßig keine unmittelbare vertragliche Beziehung, aus der sich Ansprüche wegen der Mitwirkung an der Behandlung von Privatpatienten ergeben. Sie kann aber durch eine gesonderte Vereinbarung begründet werden (Rn. 27 ff.).
4. Ein Anspruch des nachgeordneten Arztes, an den Privatliquidationserlösen des leitenden Arztes beteiligt zu werden, kann sich aus einer unmittelbar zwischen leitendem und nachgeordnetem Arzt – auch konkludent – getroffenen Vereinbarung ergeben.
Diese kann eine Beteiligung an den Erlösen aus der ambulanten und/oder der stationären Behandlung von Privatpatienten umfassen. Daneben ist es aber auch möglich, dass sich ein solcher Anspruch aus dem zwischen dem leitenden Arzt und dem Krankenhausträger geschlossenen Vertrag ergibt, wenn es sich dabei um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt. Von der Ausgestaltung dieses Vertrags hängt es ab, ob sich der Anspruch gegen den leitenden Arzt oder den Krankenhausträger richtet und welche Privatliquidationserlöse er umfasst (Rn. 35 ff., 69 ff.).
5. Der Annahme eines echten Vertrags zugunsten Dritter steht nicht entgegen, dass die vertragliche Vereinbarung eine Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 1 BGB vorsieht (Rn. 86).
(Orientierungssätze)