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WPK: Vorbehaltsprüfungen bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern – Verordnung zur Ausgestaltung der Prüfung tritt am 1.7.2022 in Kraft

Die Verordnung zur Ausgestaltung der Prüfungen nach § 32f des Wertpapierhandelsgesetzes bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern nach der Verordnung (EU) 2020/1503 (Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung – SchwarmfdPV) wurde am 17.5.2022 verabschiedet und am 17. 6.2022 verkündet (BGBl. I S. 852). Sie tritt am 1.7.2022 in Kraft.

Die Verordnung konkretisiert § 32f WpHG, der seit dem 10.11.2021 gilt (Art. 30 Abs. 3 Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz, Art. 51 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2020/1503; vgl. „Neu auf WPK.de“ vom 18. Juni 2021. Die Prüfung nach § 32f WpHG ist als Vorbehaltsaufgabe ausgestaltet, nach der WP/vBP bzw. deren Berufsgesellschaften überprüfen müssen, ob Schwarmfinanzierungsdienstleister ihre Pflichten nach der VO (EU) 2020/1503 eingehalten haben.

Die Verordnung enthält u. a. Regelungen zum Prüfungszeitraum, zur Prüfungsdauer, zum Prüfungsstichtag, zum Berichtszeitraum und zum Prüfungsbeginn. Sie weist außerdem darauf hin, dass Prüfungsschwerpunkte gebildet werden können und gibt Hinweise zum Umfang der Berichterstattung. Ein Muster des nach § 32f Abs. 3 WpHG neben dem Prüfungsbericht bei der BaFin einzureichenden Fragebogens über die Ergebnisse der Prüfung ist der Verordnung als Anlage beigefügt.

(Neu auf WPK.de vom 22.6.2022)