Das BAG hat mit Urteil vom 24.2.2022 – 6 AZR 320/20 – wie folgt entschieden:
1. § 43 TV-L ist im Verhältnis zu § 47 Nr. 3 TV-L keine speziellere Regelung. Die Tarifnormen beinhalten unterschiedliche Regelungsgegenstände und können daher nebeneinander Anwendung finden (Rn. 22).
2. § 47 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. TV-L legt nur fest, dass Tarifbeschäftigte im Aufsichts-, Werk- und Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes ihr Arbeitsverhältnis frühestens zu dem Zeitpunkt beenden können, zu dem entsprechende Landesbeamte in den Ruhestand treten. Damit soll verhindert werden, dass die den Tarifbeschäftigten eingeräumte Flexibilität bei der Wahl ihres Ausscheidenszeitpunktes zu einer Besserstellung gegenüber Landesbeamten führt (Rn. 30 f.).
(Orientierungssätze)