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EuGH: Begriff „verbundene Personen“ – Art. 31 – Heranziehung von Informationen aus einer nationalen Datenbank zum Zweck der Ermittlung des Zollwerts – …

... Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 – Art. 143 Abs. 1 Buchst. b, e und f – Situationen, in denen Personen als verbunden gelten – Art. 181a – begründete Zweifel an der Richtigkeit des angegebenen Preises

Der EuGH hat mit Urteil vom 9.6.2022 – C-599/20 – entschieden

1. Art. 29 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 geänderten Fassung sowie Art. 143 Abs. 1 Buchst. b, e und f der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates in der durch die Verordnung (EG) Nr. 46/1999 der Kommission vom 8. Januar 1999 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass

– nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Käufer und der Verkäufer im Rechtssinne Gesellschafter sind oder aufgrund eines unmittelbaren oder mittelbaren rechtlichen Kontrollverhältnisses miteinander verbunden sind, wenn es keine Unterlagen gibt, aus denen sich eine solche Verbindung ableiten lässt;

–  der Käufer und der Verkäufer aufgrund eines unmittelbaren oder mittelbaren tatsächlichen Kontrollverhältnisses als miteinander verbunden angesehen werden können, wenn die durch objektive Anhaltspunkte belegten Bedingungen des Abschlusses der fraglichen Geschäfte nicht nur als Hinweis darauf angesehen werden können, dass zwischen dem Käufer und dem Verkäufer eine enge Vertrauensbeziehung besteht, sondern auch darauf, dass einer von ihnen in der Lage ist, dem anderen Beschränkungen aufzuerlegen oder Anweisungen zu erteilen, oder dass ein Dritter ihnen gegenüber dazu in der Lage ist.

2. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 82/97 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass der Zollwert einer eingeführten Ware, wenn er nicht gemäß den Art. 29 und 30 dieser Verordnung ermittelt werden konnte, auf der Grundlage von Informationen in einer nationalen Datenbank über den Zollwert der einzigen Waren desselben Ursprungs ermittelt wird, die zwar nicht „gleichartig“ im Sinne von Art. 142 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 46/1999 geänderten Fassung sind, aber unter denselben TARIC‑Code fallen.

(Tenor)