Ab dem 1.1.2024 sollen u. a. WP/vBP die jährlichen Mengenmeldungen der Hersteller über von ihnen in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffprodukte überprüfen. Die Meldungen müssen beim Umweltbundesamt eingereicht werden.
Dies ergibt sich aus dem Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums eines Gesetzes zur Umsetzung bestimmter Regelungen der EU-Einwegkunststoffrichtlinie. Kern des Gesetzentwurfs bildet das Gesetz über den Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsgesetz – EWKFondsG).
Die neue Prüfungsaufgabe ist in § 10 Abs. 1 EWKFondsG-E zu finden und lautet wie folgt:
(1) Hersteller haben jährlich bis zum 15.5. dem Umweltbundesamt aufgeschlüsselt nach jeweiliger Art und Masse, in Kilogramm, die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 gemäß Satz 2 und 3 zu melden. Die Meldung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen im Sinne von § 3 Absatz 15 des Verpackungsgesetzes oder einen gemäß § 27 Absatz 2 des Verpackungsgesetzes registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer. Die Bestätigung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 2 des Signaturgesetzes zu versehen und vom Hersteller dem Umweltbundesamt zusammen mit der Datenmeldung und dem Prüfbericht elektronisch zu übermitteln.
Dies ähnelt der Prüfung nach § 11 des Verpackungsgesetzes (VerpackG). Neben WP/vBP können auch hier registrierte Sachverständige und Steuerberater die Prüfung durchführen. Nach § 10 Abs. 5 EWKFondsG-E muss das Umweltbundesamt – wie im Verpackungsrecht – sog. Prüfleitlinien entwickeln, die von den Prüfern zu beachten sind. Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass diese inhaltlich an die Prüfleitlinien zu § 11 VerpackG angelehnt werden können.
§ 10 Abs. 4 EWKFondsG-E enthält einen Schwellenwert von 50 kg; unterhalb dieser Menge an Einwegkunststoffprodukten ist eine Prüfung entbehrlich. Dies würde bedeuten, dass auch Kleinst-Inverkehrbringer prüfungspflichtig wären. Es bleibt abzuwarten, ob hier im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens Anpassungen erfolgen.
Artikel 2 des Gesetzentwurfs sieht Änderungen des Verpackungsgesetzes insoweit vor, als zwischen dem Umweltbundesamt und der Zentralen Stelle Verpackungsregister registerrelevante Informationen ausgetauscht werden (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 29a, 30-neu und 31-neu; § 27 Abs. 4 VerpackG-E). Auf diesem Weg erhält die Zentrale Stelle etwa auch Informationen zu Verstößen gegen die Prüfleitlinien nach § 10 Abs. 5 EWKFondsG-E. Das bedeutet, dass Prüfer auch dann aus dem Prüferregister der Zentralen Stelle entfernt werden können, wenn sie im Rahmen ihrer Prüfung nach § 10 Abs. 1 EWKFondsG-E gegen die Prüfleitlinien nach § 10 Abs. 5 EWKFondsG-E verstoßen haben. Sie könnten in der Folge auch keine Prüfungen nach § 11 VerpackG mehr durchführen.
(Neu auf WPK.de vom 9.6.2022)