GAin Kokott schlägt mit Schlussanträge vom 2.6.2022 – C-1/21 folgende Entscheidung vor:
Die allgemeine gesamtschuldnerische Haftung eines Organs einer Gesellschaft (Nichtsteuerpflichtiger im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie) wegen gesellschaftsschädlichen Verhaltens (hier: Gewährung eines Gehaltes in unangemessener Höhe), welches kausal für die Nichtbezahlung fälliger Steuerschulden der Gesellschaft ist, ist nicht Gegenstand der Mehrwertsteuerrichtlinie und fällt nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts. Daher ist der Gerichtshof nicht zuständig für die Beantwortung der gestellten Fragen.
Volltext: BB-ONLINE BBL2022-1365-1