Die die Funktionsweise von Amazon prägenden Besonderheiten lassen nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar in seinen Schlussanträgen vom 2.6.2022 – verb. Rs. C-148/21 und C-184/21| – nicht den Schluss zu, dass beim Online-Verkauf nachgeahmter Louboutin-Pumps ein Zeichen im Sinne des Unionsrechts benutzt werde. Obwohl dieser im Internet agierende Vermittler eine Gesamtheit von Diensten anbiete, die von der Veröffentlichung von Verkaufsangeboten bis zum Versand der Waren reichten, könne er nicht unmittelbar für Verletzungen der Rechte von Markeninhabern durch Angebote Dritter auf seiner Plattform verantwortlich gemacht werden.
(PM EuGH Nr. 96/2022 vom 2.6.2022)