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BAG: Eingruppierung Arbeitsvertragsrichtlinien der Johanniter (AVR-J) – Gepräge – konkludente Anordnung von Bereitschaftsdienst im Rahmen einer Hausnotruf-Bereitschaft

Das BAG hat mit Urteil vom 24.2.2022 – 6 AZR 251/21 – wie folgt entschieden:

1. Nach § 15 Abs. 2 AVR-J ist das „Gepräge“ erst heranzuziehen, wenn mehrere Tätigkeitsmerkmale erfüllt sind und festzustellen ist, welches der – erfüllten – Tätigkeitsmerkmale bzw. der zugrundeliegenden Teiltätigkeiten der gesamten Tätigkeit (dem „Arbeitsauftrag“) das Gepräge gibt. Die zum „Arbeitsvorgang“ in den Eingruppierungsordnungen des öffentlichen Dienstes ergangene Rechtsprechung kann für die Beurteilung des „Gepräges“ nicht herangezogen werden, da die Eingruppierungsgrundsätze der AVR-J keine Aufspaltung der Gesamttätigkeit in einzelne Arbeitsvorgänge vorsehen. Deshalb kommt es für die Frage, ob Tätigkeiten das für die Eingruppierung maßgebliche „Gepräge“ aufweisen, nicht auf ihren zeitlichen Anteil an. Entscheidend ist vielmehr, ob nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AVR-J die Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrags ist. Tätigkeiten mit einem geringen Anteil an der Gesamttätigkeit, die ihr folglich nicht das Gepräge geben können, sind allerdings nicht zu berücksichtigen (Rn. 27).

2. Eine konkludente Anordnung von Bereitschaftsdienst iSv. § 11g Abs. 1 Satz 1 AVR-J liegt vor, wenn ein Dienstgeber im Rahmen eines Hausnotrufdienstes festlegt, dass der betreffende Mitarbeiter bei einer Anfahrt von bis zu 30 Minuten spätestens 35 Minuten nach Auftragserteilung durch die Hausnotrufzentrale bei dem Notrufenden eintreffen und innerhalb dieser Zeitvorgabe dessen Wohnungsschlüssel aus einem Schlüsselschrank der Dienststelle holen muss. Eine solche organisatorische Festlegung schränkt den Mitarbeiter in der Wahl seines Aufenthaltsortes und den damit verbundenen Möglichkeiten einer Gestaltung von sozialen und Freizeitaktivitäten in einem Maße ein, die eine Einordnung des Hausnotrufdienstes als Rufbereitschaft iSv. § 11g Abs. 8 Satz 1 AVR-J nicht mehr zulässt (Rn. 30, 32).

(Orientierungssätze)