Mit Urteil vom 27.4.2022 – 6 U 18/21 – hat das OLG Karlsruhe entschieden: Der Antrag „die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger [Zahl] EUR abzüglich einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs [Hersteller, Modell, Fahrzeugidentifikationsnummer] zu zahlen,“ ist bestimmt, falls Kaufpreis, erwartete Gesamtfahrleistung und tatsächliche Fahrleistung vorgetragen sind.
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