Das BAG hat mit Urteil vom 27.1.2022 – 6 AZR 216/21 – wie folgt entschieden:
1. Der Anspruch auf die Angleichungszulage nach Anhang 1 zur Anlage zum TV-EntgO-L setzt nach § 29a Abs. 5 Satz 1 TVÜ-Länder idF des § 11 TV EntgO-L eine Beantragung der Zulage bis zum 31. Juli 2017 voraus. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Deren Versäumung verhindert die Entstehung des Anspruchs auf Dauer (Rn. 18 ff.).
2. Eine derartige zeitlich befristete Antragsobliegenheit ist jedenfalls dann sachlich gerechtfertigt und darum mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn dadurch Besitzstände gewahrt werden können (Rn. 31).
3. Das fristgebundene Antragserfordernis ist auch ungeachtet des Umstands, dass es für ab dem 1. August 2015 neu eingestellte Lehrkräfte nicht gilt, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Diese Lehrkräfte befinden sich in einer anderen Situation. Auf ihre Arbeitsverhältnisse findet die EntgO-L ohne Weiteres Anwendung. Sie unterfallen nicht dem Überleitungsrecht des § 29a TVÜ-Länder idF des § 11 TV EntgO-L, welches den von der Überleitung betroffenen Lehrkräften bzgl. der Eingruppierung bewusst die Wahl lässt, ob sie der Tarifautomatik der neuen Entgeltordnung mit den ggf. damit verbundenen Nachteilen unterfallen wollen. Diese Frage stellt sich auch bzgl. Der Angleichungszulage, weil deren Beantragung ebenfalls das Eingreifen der Tarifautomatik bewirkt (Rn. 33).
(Orientierungssätze)