Das BAG hat mit Urteil vom 9.2.2022 – 5 AZR 368/21 – wie folgt entschieden:
1. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellt für den Verjährungsbeginn grundsätzlich auf die Kenntnis des Gläubigers von den tatsächlichen anspruchsbegründenden Umständen ab. In Ausnahmefällen kann eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage oder eine entgegenstehende höchst- oder obergerichtliche Rechtsprechung den Verjährungsbeginn hinausschieben, weil die Zumutbarkeit der Klageerhebung hierfür eine übergreifende Voraussetzung ist (Rn. 26 f.).
2. Ob und wie lange wegen der ausnahmsweisen Unzumutbarkeit der Klageerhebung der Verjährungsbeginn hinausgeschoben ist, ist eine Frage der Rechtsanwendung und unterliegt der uneingeschränkten Prüfung durch das Revisionsgericht. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblich (Rn. 27).
3. Für ungeklärte Rechtsfragen ist gesetzlich der Instanzenzug und gegebenenfalls die Klärung durch das zuständige oberste Gericht vorgesehen. Insoweit ist eine Klage regelmäßig nicht erst dann zumutbar, wenn die Rechtsverfolgung risikolos möglich wäre oder die Rechtslage bereits höchstrichterlich geklärt ist. Eine Klärung der Rechtslage kann durch Zuwarten – aller möglichen Anspruchsinhaber – nicht erreicht werden (Rn. 31).
(Orientierungssätze)