Das BAG hat mit Urteil vom 8.3.2022 – 3 AZR 361/21 – wie folgt entschieden:
1. Zwar kommt einem Protokoll nicht die Beweiskraft des § 165 ZPO zu, wenn ganz oder teilweise die vorläufige Aufzeichnung des Protokolls etwa infolge technischen Defekts unterbleibt oder die Datei verlorengeht und ein Protokoll lediglich aus dem Gedächtnis des Vorsitzenden erstellt wird. Ein nach diesem Protokoll verkündetes Urteil wird allerdings dadurch wirksam verlautbart, dass der Vorsitzende der Kammer das Übersenden des sog. Gedächtnisprotokolls mit der Urteilsformel an die Parteien verfügt und so seinem Willen hinreichend Ausdruck verleiht, die Entscheidung zu erlassen (Rn. 11 ff.).
2. Da der Zuschuss aufgrund § 1a Abs. 1a BetrAVG nach § 1b Abs. 5 BetrAVG als Teil der Entgeltumwandlung angesehen wird, kann ein Arbeitnehmer den Zuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG als Nettoklage zulässig gerichtlich geltend machen. Allerdings muss hinreichend ausgeschlossen sein, dass auf die geforderte Leistung Einkommenssteuer oder Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind oder der Arbeitnehmer geltend macht, der Betrag werde netto geschuldet (Rn. 17 f.).
3. Der Arbeitnehmer kann die Zahlung des Zuschusses nach § 1a Abs. 1a BetrAVG nicht an sich, sondern nur an die Einrichtung verlangen, die Zahlungen für den Pensionsfonds abwickelt. Er kann daher prozessual zulässig Zahlung an diesen Dritten verlangen. Dass dafür möglicherweise der Versicherungsvertrag angepasst oder verändert werden muss, ist allenfalls eine Frage der Begründetheit der Klage (Rn. 24 f.).
4. Für die Anwendung des § 26a BetrAVG kommt es darauf an, ob aufgrund bestehender auf das Arbeitsverhältnis anwendbarer kollektiver Abreden für die Vertragsparteien dieser Abrede nach dem 1. Januar 2019 die Notwendigkeit entstand, auf das neue Recht nach § 1a Abs. 1a BetrAVG zu reagieren. Wenn das der Fall war, ist der Anspruch jedenfalls bis zum 1. Januar 2022 aufgrund kollektiver Entgeltumwandlungsvereinbarung ausgeschlossen (Rn. 28 f.).
(Orientierungssätze)