Das BAG hat mit Urteil vom 8.3.2022 – 3 AZR 362/21 – wie folgt entschieden:
Die Tarifvertragsparteien können aufgrund § 19 Abs. 1 BetrAVG die Vorgaben des § 1a BetrAVG zur Entgeltumwandlung abbedingen und dabei den Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1 BetrAVG sogar ganz ausschließen. § 19 Abs. 1 BetrAVG ermöglicht damit auch ein Abweichen von der Zuschusspflicht des Arbeitgebers nach § 1a Abs. 1a BetrAVG. Dafür muss der Tarifvertrag ua. eine von § 1a Abs. 1a BetrAVG abweichende Verteilung des wirtschaftlichen Nutzens und der Lasten der Entgeltumwandlung aufweisen (Rn. 28 ff.).
(Orientierungssatz)