(Orientierungssätze)
Das BAG hat mit Beschluss vom 1.3.2022 – 9 AZB 38/21 – wie folgt entschieden:
1. Bei der Berechnung des Streitwerts ist nach § 39 Abs. 1 Satz 1 GKG der Wert mehrerer Streitgegenstände zusammenzurechnen. Dieses sog. Additionsprinzip kommt nicht zur Anwendung, wenn und soweit die vom Kläger verfolgten Anträge wirtschaftlich identisch sind (Rn. 8 ff.).
2. Zwischen einer Bestandsschutzstreitigkeit und einem Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung besteht im Regelfall wirtschaftliche Identität, soweit die Bewertung des Kündigungsschutzantrags reicht (Rn. 14). Dies hat zur Folge, dass eine Zusammenrechnung der jeweiligen Streitwerte unterbleibt. Maßgebend ist allein der höhere Streitwert (Rn. 13).