Das BAG hat mit Urteil vom 16.12.2021 – 8 AZR 498/20 – wie folgt entschieden:
1. Der Umstand, dass sich in vorformulierten Vertragsbedingungen an einer zur Ausfüllung vorgesehenen Leerstelle ein handschriftlich eingetragener Strich befindet, steht der Würdigung, bei den Vertragsbedingungen handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. um vorformulierte Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht entgegen. Die Schriftart ist nach § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB ohne Bedeutung (Rn. 19).
2. Heben die Parteien einvernehmlich das Arbeitsverhältnis auf, kann allein hieraus regelmäßig nicht auf die Aufhebung eines zuvor vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots geschlossen werden. Für die Annahme eines auf gleichzeitige Erledigung eines solchen Verbots gerichteten Parteiwillens bedarf es vielmehr besonderer Anhaltspunkte (Rn. 26).
3. Nach § 74c Abs. 1 HGB muss sich der Arbeitnehmer auf die fällige Karenzentschädigung anrechnen lassen, was er während der Karenzzeit durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt, soweit die Entschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrags den Betrag der zuletzt vom Arbeitnehmer bezogenen vertragsgemäßen Leistungen um mehr als ein Zehntel (Satz 1) oder in dem Fall, dass der Arbeitnehmer durch das Wettbewerbsverbot gezwungen worden ist, seinen Wohnsitz zu verlegen, um mehr als ein Viertel (Satz 2) übersteigen würde. Diese Bestimmung ist einseitig zwingend; von ihr kann nach § 75d HGB nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden (Rn. 47, 50).
4. Wird in Abreden über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot dem Arbeitnehmer für die Zeit der Geltung des Verbots eine Karenzentschädigung in der in § 74 Abs. 2 HGB vorgesehenen Mindesthöhe versprochen und gleichzeitig die Anrechnung anderweitigen Erwerbs über die gesetzlichen Vorgaben des § 74c Abs. 1 HGB hinaus vereinbart, führt dies nicht dazu, dass das Wettbewerbsverbot insgesamt unverbindlich wäre und der Arbeitnehmer sich dann bei Einhaltung des Verbots an den vertraglichen Vereinbarungen einschließlich der vom Gesetz abweichenden Anrechnungsregelung festhalten lassen müsste. Der Verstoß gegen § 74c Abs. 1 HGB führt nach § 75d Satz 1 HGB vielmehr dazu, dass der Arbeitgeber sich auf die von § 74c Abs. 1 HGB abweichende Vereinbarung nicht berufen kann, dh. der Verstoß führt zur Unverbindlichkeit der vertraglichen Abrede insoweit, als sie eine über die in § 74c Abs. 1 HGB bestimmten Grenzen hinausgehende Anrechnung anderweitigen Verdienstes vorsieht (Rn. 49 – 54).
5. Im vorliegenden Verfahren bedurfte es keiner Entscheidung, ob Wettbewerbsabreden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB oder vorformulierten Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 bis 309 BGB unterliegen oder ob die in den §§ 74 ff. HGB getroffenen Regelungen als Spezialregelungen einer solchen Inhaltskontrolle entgegenstehen (Rn. 55 – 58).
(Orientierungssätze)