Der BFH hat mit Urteil vom 6.12.2021 – IX R 3/21 – entschieden:
1. „Angesetzter“ Wert i.S. des § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG ist der Wert, der der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt worden ist.
2. Ist die Entnahme steuerlich nicht erfasst worden, ist der „angesetzte“ Wert der Buchwert.
(amtliche Leitsätze)
Volltext BB-Online BBL2022 unter