Das BAG hat mit Urteil vom 27.1.2022 – 6 AZR 564/20 – entschieden:
1. Die Formulierung „bei demselben Arbeitgeber“ in § 46 Nr. 4 Ziff. 9.2 Satz 2 TVöD-BT-V beschränkt den Kreis der Arbeitgeber, bei denen die für die Ermittlung der Startgutschrift anzuerkennenden Tätigkeitszeiten zurückgelegt worden sein können, auf dieselbe Person im Rechtssinn und schließt damit zurückgelegte Zeiten im Feuerwehrdienst bei Arbeitgebern der DDR aus (Rn. 24).
2. Der Verweis in § 46 Nr. 4 Ziff. 1 Satz 2 TVöD-BT-V auf die §§ 33 und 34 TVöD-AT führt nur dazu, dass die in diesen Normen geregelten Beendigungstatbestände nicht ausgeschlossen sind, wenn die Übergangsversorgung in Anspruch genommen wird. Ein Rückgriff auf den weiteren Begriff der Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT für die Ermittlung der Übergangsversorgung ist damit nicht verbunden (Rn. 27).
3. Die Tarifvertragsparteien des TVöD haben vor dem Hintergrund der besonderen Gegebenheiten für langjährig in der DDR tätige Feuerwehreinsatzkräfte mit den differenzierenden Regelungen bei der Schaffung eines gemeinsamen Übergangsversorgungssystems für die Beschäftigten im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst der Tarifgebiete Ost und West ihren von Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht überschritten (Rn. 33 f.). Die Beschränkung anrechnungsfähiger Zeiten auf solche bei demselben Arbeitgeber in § 46 Nr. 4 Ziff. 9.2 Satz 2 TVöD-BT-V verstößt daher nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Rn. 32).
4. Tarifvertragsparteien dürfen bei der Bestimmung von Bemessungskriterien für einzelne Vergütungsbestandteile festlegen, dass bei demselben Arbeitgeber zurückgelegte Beschäftigungszeiten bedeutsamer sind als solche, die bei einem anderen Arbeitgeber verbracht wurden. Dies gilt grundsätzlich auch im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang iSv. § 613a BGB. Unionsrechtliche Gesichtspunkte stehen dem nicht entgegen (Rn. 36 ff.).
(Orientierungssätze)