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BAG: Gewährung von Urlaub im Zusammenhang mit Altersfreizeit

Das BAG hat mit Urteil vom 25.1.2022 – 9 AZR 230/21 – entschieden:

1. Zu ganzen freien Tagen zusammengefasste tarifvertragliche Altersfreizeiten sind bei der Berechnung des Urlaubs entsprechend § 3 Abs. 1 BUrlG Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzusetzen (Rn. 13 ff.).

2. Die Freistellungserklärung des Arbeitgebers zum Zwecke der Urlaubsgewährung kann die Erfüllungswirkung des § 362 Abs. 1 BGB nur dann herbeiführen, wenn für den Freistellungszeitraum eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers besteht (Rn. 19). Die Regelung in § 2a Nr. 6 des Manteltarifvertrags für die chemische Industrie vom 24. Juni 1992 idF vom 17. Mai 2017, der zufolge die Altersfreizeit entfällt, wenn der Arbeitnehmer am gleichen Tag wegen Urlaubs nicht arbeitet, bewirkt nicht, dass ein bereits vor Urlaubserteilung festgelegter Tag zusammengefasster Altersfreizeiten entfällt, weil dieser von Tagen mit Erholungsurlaub umschlossen ist (Rn. 24)

(Orientierungssätze)

GG Art. 3 Abs. 1; BUrlG § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und Abs. 2