Das BAG hat mit Urteil vom 9.2.2022 – 5 AZR 347/21 – entschieden:
Stimmen die im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Anträge mit denen nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO im Protokoll über die Berufungsverhandlung festgestellten Anträge nicht überein, ist wegen § 165 ZPO das Protokoll maßgeblich. Entscheidet danach das Landesarbeitsgericht über einen nicht protokollierten Antrag, verstößt es gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Rn. 10 ff.).
(Orientierungssatz)
ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 2, §§ 165, 308 Abs. 1 Satz 1, § 313 Abs. 2 Satz 1, § 531 Abs. 2, § 533; ArbGG § 67 Abs. 4; BGB § 615 Satz 1