Der BFH hat mit Urteil vom 17.11.2021 – II R 39/19 – entschieden: Erwirbt ein inländischer Erbe nach italienischem Erbrecht, entsteht inländische Erbschaftsteuer mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers und nicht erst mit der nach italienischem Recht notwendigen Annahme der Erbschaft durch den Erben.
(Amtlicher Leitsatz)