1. Art. 137 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ermöglicht es einem Mitgliedstaat, das Vorliegen eines wirksamen Verzichts des Leistenden auf eine dort genannte Steuerbefreiung von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass der Leistungsempfänger ein registrierter Steuerpflichtiger ist. Die Einhaltung dieser „formellen“ Voraussetzung verstößt weder gegen den Neutralitätsgrundsatz noch ist sie unverhältnismäßig.
2. Die sich aus der Nichteinhaltung dieser „Formalie“ ergebende Rechtsfolge einer Korrektur des Vorsteuerabzugs beim Leistenden folgt aus der in der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerfreiheit der Veräußerung. Daran ändern auch die Tatsachen nichts, dass erstens der Leistungsempfänger einen Monat später registriert wurde, er zweitens den Gegenstand für steuerpflichtige Umsätze verwendet hat und drittens auch kein Fall eines Betruges vorliegt.
GAin Kokott, Schlussanträge vom 24.3.2022 – C-56/21