Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 17.3.2022 – 2 U 4/20 – entschieden:
1. Zu den Anforderungen eines Bestreitens mit Nichtwissen bezgl. kartellbetroffener Erwerbsvorgänge.
2. Obwohl die Kartellabsprachen bezgl. des LKW-Kartells nicht Gebraucht- sondern Neufahrzeuge betreffen, kann das wettbewerbswidrige Verhalten geeignet sein, einen kartellbedingten Schaden wegen des Erwerbs eines gebrauchten Vorführfahrzeugs zu begründen, wenn sich der für das Vorführfahrzeug ausgehandelte Kaufpreis an dem Kaufpreis orientiert, der für ein vergleichbares Neufahrzeug hätte gezahlt werden müssen.
3. Hat der Geschädigte einen LKW geleast und hat der Leasinggeber dieses Fahrzeug seinerseits von einem Kartellmitglied erworben, bedarf es zur schlüssigen Darlegung eines Kartellschadens nicht des Vortrags des Geschädigten, dass und in welcher Höhe dem Leasinggeber ein kartellbedingter Schaden entstanden ist und in welcher Höhe dieser auf den Geschädigten als mittelbaren Erwerber weitergewälzt worden ist. Der Geschädigte hat vielmehr auch die Möglichkeit, den auf seiner Handelsstufe bestehenden Preisaufschlag in derselben Weise zu ermitteln, wie es ein unmittelbarer Kunde des Kartellmitglieds tun würde, nämlich im Wege eines Vergleichs des tatsächlich gezahlten Preises mit dem wahrscheinlichen zuwiderhandlungsfreien Preis.