Die BaFin hat am 31.3.2022 eine erweiterte Fassung ihres Merkblatts zum Verbot von Blindpools im Segment der Vermögensanlagen zur Konsultation gestellt. Blindpools sind seit dem Anlegerschutzstärkungsgesetz verboten. Vermögensanlagen, bei denen das Anlageobjekt zum Zeitpunkt der Erstellung des Verkaufsprospekts oder der Vermögensanlagen-Informationsblätter (VIBs) in den Fällen des § 2a Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) nicht konkret bestimmt ist, dürfen demnach nicht öffentlich angeboten werden.
Die Neufassung berücksichtigt die Erfahrungen, die die BaFin seit Inkrafttreten des Verbots gemacht hat. Das überarbeitete Merkblatt enthält daher u. a. neue Kategorien von Anlageobjekten, die sich aus der Prüfungspraxis ergeben und die eine einheitliche Anwendung erforderlich machen. Beispiele sind die Einführung einer Kategorie für Mobilien, wie etwa Packstationen oder Onlinehandel für Kleinwaren, aber auch die zunehmend differenzierte Vorgehensweise von Emittenten bei Erneuerbaren Energien. Bei bestehenden Anlageobjekten wurden zudem einzelne Kriterien angepasst, um die Rechtsanwendung zu erleichtern. Mit der Überarbeitung des Merkblatts reagiert die BaFin aber auch darauf, dass Anbieter teilweise versuchen, das Blindpoolverbot zu umgehen.
Das Merkblatt richtet sich vor allem an Anbieter und Emittenten, die mit Emissionen von Vermögensanlagen befasst sind, sowie Wirtschafts- und Verbraucherverbände. Anhand bestimmter Kriterien legt das Merkblatt fest, welche Gestaltungen vom Blindpool-Verbot erfasst sind bzw. welche Angaben die BaFin in Prospekten und VIBs erwartet, damit eine Angabe als „konkret“ im Sinne von § 5b Absatz 2 VermAnlG in Verbindung mit der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung bzw. § 13 VermAnlG (für VIBs) gilt.
Stellungnahmen zur Konsultation nimmt die BaFin bis zum 14.4.2022 unter Konsultation-02-22@bafin.de entgegen.
(Meldung BaFin vom 31.1.2022)