Das BAG hat mit Urteil vom 19.1.2022 – 5 AZR 217/21 – wie folgt entschieden:
1. Von der Pflicht zur Zahlung einer Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns ist in Anwendung der Ausnahmeregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG auch ein Vorpraktikum ausgenommen, das nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist (Rn. 22 ff.).
2. Die Legaldefinition des § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG ist für die Einordnung als Praktikantin oder Praktikant iSd. Mindestlohngesetzes maßgeblich. § 26 BBiG, der Regelungen für „andere Vertragsverhältnisse“ trifft, enthält keine eigenständige Definition des Praktikums (Rn. 15)
(Orientierungssätze)