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BAG: Rechtsweg – Corona-Prämie nach § 150a Abs. 1 und Abs. 9 SGB XI

1. Verlangt ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Auszahlung des Bundesanteils der Corona-Prämie (§ 150a Abs. 1 Satz 1 SGB XI), ist die Sozialgerichtsbarkeit nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 SGG und nicht die Arbeitsgerichtsbarkeit nach § 2 Abs. 1 ArbGG zur Entscheidung berufen. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche und nicht um eine bürgerliche Streitigkeit (Rn. 13 f.).

2. Der Gesetzgeber hat mit der „obligatorischen“ Corona-Prämie, die „zum Zweck der Wertschätzung für die besonderen Anforderungen während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie“ gewährt wird, einen öffentlich-rechtlichen Anspruch geschaffen, der seine Grundlage nicht in der Vertragsbeziehung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern in den durch § 150a Abs. 1 SGB XI begründeten Leistungspflichten der sozialen Pflegeversicherung und den dem Arbeitgeber in diesem Zusammenhang auferlegten öffentlich-rechtlichen Pflichten hat. Der Arbeitgeber fungiert bei der Auszahlung der Prämie, die er nach Zahlung durch die soziale Pflegeversicherung unverzüglich an die Arbeitnehmer weiterzuleiten hat, allein als von der sozialen Pflegeversicherung in Dienst genommener „Zahlstelle“ (Rn. 15 f.).

3. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist auch für Rechtsstreitigkeiten über die Berechnung und Höhe der nach Landesrecht zu zahlenden Aufstockungsbeträge (§ 150a Abs. 9 Satz 1 SGB XI) eröffnet, wenn das Land von der durch § 150a Abs. 9 Satz 4 SGB XI eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Verfahrensregelungen anzuwenden, die für die zu zahlende „obligatorische“ Corona-Prämie gelten (Rn. 22).

(Orientierungssätze)