Der BGH hat mit Urteil 26.1.2022 – VIII ZR 175/19 – entschieden: a) Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVB-FernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVB-FernwärmeV berechtigt und soweit das Kundeninteresse dies erfordert verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene Preisänderungsklausel auch während des laufen-den Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVB-FernwärmeV entspricht (Fortentwicklung der Senatsurteile vom 25. Juni 2014 VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 32 ff. und vom 19. Juli 2017 VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 57).
b) Dagegen ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen nicht berechtigt, wirksam vereinbarte Preise einseitig nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern.