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BAG: Beteiligung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen – Aufhebungsantrag -Versetzung – Verlegung einer betrieblichen Einheit

Das BAG hat mit Beschluss vom 17.11.2021 – 7 ABR 18/20 – wie folgt entschieden:

Die örtliche Verlagerung einer Betriebsabteilung um wenige Kilometer innerhalb einer politischen Gemeinde ist regelmäßig keine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG beteiligungspflichtige Versetzung der davon betroffenen Arbeitnehmer, wenn sich infolge der Umsetzung die funktionalen Beziehungen der Arbeitnehmer untereinander, die Art ihrer Tätigkeit, die Einordnung in die Arbeitsabläufe des Betriebs und die Zuständigkeiten von Vorgesetzten nicht geändert haben (Rn. 12 ff.).

(Orientierungssatz)