Das BAG hat mit Urteil vom 25.1.2022 – 3 AZR 357/21 – wie folgt entschieden:
1. Eine Feststellungsklage, mit der die Versorgungsleistungsfähigkeit einzelner Entgeltbestandteile geklärt werden soll, betrifft ein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Das besondere Feststellungsinteresse besteht auch schon während des laufenden Arbeitsverhältnisses und damit vor dem Eintritt eines Versorgungsfalls, wenn der künftige Versorgungsschuldner die Einbeziehung in die Berechnung der betrieblichen Versorgungsleistungen in Abrede stellt (Rn. 23 f.).
2. Stellt eine im Wege einer Betriebsvereinbarung erteilte Gesamtversorgungszusage für die Höhe der Versorgungsleistungen auf das letzte Monatsgehalt vor dem Eintritt des Versorgungsfalls ab, sind die vom Arbeitgeber im laufenden Arbeitsverhältnis an die Arbeitnehmer gezahlten Erstattungen der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nach dem Zweck der Gesamtversorgung bei der Ermittlung des versorgungsleistungsfähigen Monatseinkommens regelmäßig nicht zu berücksichtigten. Ansonsten trüge der Arbeitgeber zweifach zur Versorgung der Arbeitnehmer bei (Rn. 34 ff.).
BetrAVG § 1 Gesamtversorgung; ZPO § 256
(Orientierungssätze)