In der kommunalen Doppik wurde – so das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) – erneut eine widersprüchliche Sondervorschrift eingeführt. Entgegen dem ansonsten geltenden Niederstwertprinzip könnten Kommunen in NRW unter bestimmten Voraussetzungen bis 2030 auf eine außerplanmäßige Wertberichtigung des betroffenen Anlagevermögens für Hochwasserschäden verzichten.
Es handele sich um einen Anwendungsfall des IDW-Praxishinweises 1/2020 „Heterogene Bilanzierungsregeln der öffentlichen Hand und Aussagekraft des Bestätigungsvermerks“. Die Vermittlung eines zutreffenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kommune erfolge im Jahresabschluss nur, soweit die landesrechtlichen Vorschriften dies zuliessen. Um zu vermeiden, dass der Abschluss für die Leser irreführend ist, biete sich ein Hinweis im Bestätigungsvermerk zu den angewandten Rechnungslegungsvorschriften an.
Der Fachausschuss für öffentliche Unternehmen und Verwaltungen (ÖFA)des IDW hat für diesen Fall ein Formulierungsbeispiel entwickelt: https://www.idw.de/blob/134980/ae49e539c9b5305b65cceea1c9d6ce68/down-sitzungsbericht-oefa-hochwasser-data.pdf.
(IDW vom 11.3.2022)