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BAG: Eingruppierung BAT-KF – Leitung einer Werkstatt für behinderte Menschen

BAG: Eingruppierung BAT-KF – Leitung einer Werkstatt für behinderte Menschen

Das BAG hat mit Urteil vom 16.12.2021 – 6 AZR 377/20 – wie folgt entschieden:

1. Die Anlage 9 zum BAT-KF regelt in Abschnitt 6 die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen in Werkstätten für behinderte Menschen abschließend. Damit soll den spezifischen Anforderungen einer Tätigkeit in dieser Form der Behindertenhilfe Rechnung getragen werden (Rn. 27).

2. Die Leitung einer Werkstatt für behinderte Menschen setzt nach Abschnitt 6 der Anlage 9 zum BAT-KF das Tragen der Gesamtverantwortung für die Werkstatt voraus. Besteht eine Unterordnung gegenüber einer Person, welche ebenfalls den Regelungen in Abschnitt 6 der Anlage 9 zum BAT-KF unterfällt, ist keine Leitung iSd. einschlägigen Fallgruppen gegeben (Rn. 28 ff.).

(Orientierungssätze)