Das BAG hat mit Urteil vom 22.9.2021 – 7 AZR 300/20 – wie folgt entschieden:
1. Die Befristung des Arbeitsvertrags eines approbierten Arztes zum Zwecke der Weiterbildung iSv. § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG darf nach § 1 Abs. 3 Satz 5 ÄArbVtrG den Zeitraum nicht unterschreiten, für den der weiterbildende Arzt die Weiterbildungsbefugnis besitzt. Nach § 1 Abs. 3 Satz 6 ÄArbVtrG kann der Vertrag auf einen früheren Zeitpunkt befristet werden, wenn bei Vertragsschluss absehbar ist, dass die Weiterbildung innerhalb der in Aussicht genommenen Vertragslaufzeit beendet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zuvor zwischen den Parteien kein auf die Dauer der Weiterbildungsbefugnis befristeter Arbeitsvertrag bestanden hat (Rn. 18).
2. Auf die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrags nach § 1 Abs. 3 ÄArbVtrG sind die in § 1 Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 5 ÄArbVtrG genannten Zeiten im Einvernehmen mit dem zur Weiterbildung beschäftigten Arzt nicht anzurechnen. Die Nichtanrechnung setzt eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Parteien voraus, auf deren Abschluss der weiterzubildende Arzt einen Anspruch hat (Rn. 41).
3. Für die Wirksamkeit der in einer Nichtanrechnungsvereinbarung iSv. § 1 Abs. 4 ÄArbVtrG vereinbarten Befristung ist die sachliche Rechtfertigung der Befristung des Ausgangsvertrags maßgebend (Rn. 41).
4. § 1 ÄArbVtrG verstößt weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Rn. 25, 28).
5. § 1 ÄArbVtrG ist mit den Vorgaben der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 vereinbar (Rn. 31).
(Orientierungssätze)