Das BAG hat mit Urteil vom 25.11.2021 – 6 AZR 150/21 – wie folgt entschieden:
1. Stufenlaufzeiten als „Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber“ (§ 16 Abs. 3 TVöD-AT (VKA)) erwerben Beschäftigte auch in einer tariflichen Endstufe. An die in einer tariflichen Endstufe erworbenen Stufenlaufzeiten knüpft der TVöD nach der derzeitigen Tariflage allerdings keine Rechtsfolgen (Rn. 15).
2. Die Anrechnung der Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe nach § 29b Abs. 4 Satz 2 TVÜ-VKA setzt einen Stufenrückfall, also eine auf der Höhergruppierung beruhende Zuordnung zu einer niedrigeren Stufe als in der „bisherigen Entgeltgruppe“ voraus. Dabei ist auf die bis zum 31. Dezember 2016 vor der Überleitung in die Entgeltordnung (VKA) maßgebliche Entgeltgruppe abzustellen und nicht auf die Entgeltgruppe, in die der Beschäftigte zum 1. Januar 2017 und vor Stellen seines Höhergruppierungsantrags nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA übergeleitet war (Rn. 18 ff.).
(Orientierungssätze)