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BAG: Stufenzuordnung nach Höhergruppierungsantrag – Berücksichtigung von Stufenlaufzeiten in der früheren Endstufe der kleinen Entgeltgruppe 9 TVöD – Auslegung von § 29c Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA und § 29b Abs. 4 Satz 2 TVÜ-VKA

Das BAG hat mit Urteil vom 25.11.2021 – 6 AZR 150/21 – wie folgt entschieden:

1. Stufenlaufzeiten als „Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe  bei  ihrem  Arbeitgeber“  (§ 16  Abs. 3  TVöD-AT  (VKA))  erwerben  Beschäftigte auch in einer tariflichen Endstufe. An die in einer tariflichen Endstufe erworbenen  Stufenlaufzeiten  knüpft  der  TVöD  nach  der  derzeitigen  Tariflage  allerdings keine Rechtsfolgen (Rn. 15).

2. Die Anrechnung der Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe nach § 29b Abs. 4 Satz 2 TVÜ-VKA setzt einen Stufenrückfall, also eine auf der Höhergruppierung beruhende Zuordnung zu einer niedrigeren Stufe als in der „bisherigen Entgeltgruppe“ voraus. Dabei ist auf die bis zum 31. Dezember 2016 vor der Überleitung in die Entgeltordnung  (VKA)  maßgebliche  Entgeltgruppe  abzustellen  und  nicht  auf  die  Entgeltgruppe, in die der Beschäftigte zum 1. Januar 2017 und vor Stellen seines Höhergruppierungsantrags nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA übergeleitet war (Rn. 18 ff.).

(Orientierungssätze)