Die BaFin hat auf ihrer Website gemäß § 20 Abs. 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) eine neue öffentliche Liste publiziert. Darin bündelt sie Informationen zu Kryptowertpapieren, die ihr nach § 20 Abs. 1 S. 2 eWpG mitgeteilt werden. Die Angaben in der Liste beruhen auf den von den Emittenten vorgenommenen Veröffentlichungen im Bundesanzeiger. Die Kryptowertpapierliste soll eine unkomplizierte Übersicht über die mit Kryptowertpapieren verbundenen Veröffentlichungen bieten.
(Meldung BaFin vom 17.1.2022)