Das Niedersächsische FG hat mit Urteil vom 16.6.2021 – 9 K 16/20 – entschieden:
1.Das Bestehen einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht reicht ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 EStG nicht für die Annahme einer „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG aus.
2. Eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die [den] Angehörigen, für die er keinen Anspruch auf Kindergeld (mehr) besitzt, unentgeltlich überlassene Wohnung gleichzeitig auch einem einkommensteuerlich gemäß § 32 EStG zu berücksichtigendem Kind unentgeltlich zu Wohnzwecken zur Verfügung stellt.
3. Eine Aufteilung des Kaufpreises in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil ist nicht vorzunehmen.
(Amtliche Leitsätze)
Volltext BB-Online BB-ONLINE BBL2022-150-1