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BFH: Verlängerung der für beratene Steuerpflichtige geltenden Steuererklärungsfrist

1. NV: Für die Frage, ob in Bezug auf die für beratene Steuerpflichtige geltenden Steuererklärungsfristen Fristverlängerung zu gewähren ist, weil der Steuerpflichtige ohne Verschulden verhindert ist oder war, die Steuererklärungsfrist einzuhalten (§ 109 Abs. 2 der Abgabenordnung ‑‑AO‑‑), gelten die zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entwickelten Maßstäbe.

2. NV: Bearbeitungsrückstände beim Finanzamt, die nicht im konkreten Steuerfall, sondern lediglich in anderen Fällen bestehen, sind kein Grund für eine Fristverlängerung nach § 109 Abs. 2 AO.

3. NV: Ein ordnungsmäßiger Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens setzt einen schlüssigen Tatsachenvortrag des Beteiligten voraus, insbesondere eine zumindest summarische Konkretisierung sowohl des Beweisthemas als auch der zu beweisenden Tatsachen.

BFH, Beschluss vom 18.9.2026 – X B 121/25

(Amtliche Leitsätze)