1. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG setzt voraus, dass das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm sämtlichen Arbeitnehmern offensteht, die bei Bekanntgabe des Angebots seit mindestens einem Jahr ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.
2. Der Ausschluss geringfügig Beschäftigter oder Auszubildender ist auch bei sachlichen oder administrativen Gründen schädlich; unschädlich ist dagegen der Ausschluss von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis ruht und die weder Arbeitsleistung erbringen noch Arbeitsentgelt beziehen.
3. Der Ausschluss auch nur einzelner Arbeitnehmergruppen führt zum vollständigen Wegfall der Steuerbefreiung für die allen übrigen Arbeitnehmern gewährten Vermögensbeteiligungen; eine Bagatell- oder Verhältnismäßigkeitsgrenze besteht nicht.
FG Düsseldorf, Urteil vom 23.7.2026, 8 K 12/22 (H)
(Leitsätze der Redaktion)


