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BFH: Hinzurechnung im vereinfachten Ertragswertverfahren

Der Aufwand aus einer Rückstellung für eine wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängte Geldbuße mit ausschließlich ahndendem Charakter ist als außerordentliche Aufwendung nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c des Bewertungsgesetzes dem Ausgangswert hinzuzurechnen.

BFH, Urteil vom 25.3.2026 – II R 17/23

(Amtlicher Leitsatz)