1. Die Verwendung eines unzutreffenden Steuerschlüssels in einem ERP-System, durch die eine bestimmte rechnerisch korrekt durchgeführte Rechenoperation ausgelöst wird, stellt keinen Rechenfehler i.S.d. § 173a AO dar; hierin liegt lediglich ein von § 173a AO nicht erfasster Irrtum bei der Auswahl der Rechenmethode.
2. Die automatisierte Überführung eines infolge eines fehlerhaften Steuerschlüssels unzutreffend errechneten Betrags in eine Steuererklärung ist kein Schreib- oder Rechenfehler i.S.d. § 173a AO, wenn der Stpfl. genau den vom System ausgegebenen Betrag erklären wollte.
3. Das Versäumnis, bei der Korrektur eines fehlerhaften Steuerschlüssels in einem Reporting-Tool zur Erstellung der Steuererklärung auch den durch die fehlerhafte Parametrisierung des ERP-Systems errechneten und übernommenen Betrag anzupassen, ist kein Schreib- oder Rechenfehler i.S.d. § 173a AO.
4. Die fehlerhafte Korrektur im Reporting-Tool stellt zudem eine Zäsur dar, die den Kausalzusammenhang zwischen dem ursprünglichen Eingabefehler (falscher Steuerschlüssel) und dem fehlerhaften Erklärungsinhalt unterbricht.
5. Die unvollständige Berichtigung eines vom Reporting-Tool als fehlerhaft erkannten Buchungsfehlers in der Weise, dass nur der Steuerschlüssel, nicht aber der dadurch unzutreffend ermittelte Betrag korrigiert wird, obgleich der Arbeitsauftrag des Reporting-Tools ausdrücklich auch auf die Überprüfung des Betrags hinwies kann grobe Fahrlässigkeit i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO begründen.
FG Niedersachsen, Urteil vom 19.3.2026, Az.: 5 K 137/25
(Amtliche Leitsätze)


