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Vertragsverletzungsverfahren im April: Verfahren zu Geldwäsche gegen Deutschland, zum Zustand der Oder gegen Polen

Im Rahmen ihrer monatlichen Entscheidungen zu Vertragsverletzungsverfahren hat die Europäische Kommission Deutschland aufgefordert, die Richtlinieüber die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche ordnungsgemäß umzusetzen. Zudem fordert die Kommission Polen auf, die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung des Ökosystems der Oder zu ergreifen. In beiden Fällen übersendete sie Aufforderungsschreiben, die erste Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens. 

Verfahren gegen Deutschland wegen mangelnder Umsetzung der Regeln zur Geldwäsche 

Neben Deutschland hat die Europäische Kommission auch gegen Frankreich und Österreich Verfahren eingeleitet, weil diese Länder die Bestimmungen der Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (Richtlinie (EU) 2018/1673), einschließlich Begriffsbestimmungen und Vorschriften über die Verantwortlichkeit juristischer Personen, nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben. 

In der Richtlinie werden Straftatbestände und Sanktionen gegen natürliche und juristische Personen im Zusammenhang mit Geldwäsche festgelegt, um die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu erleichtern und zu verhindern, dass Straftäter weniger strenge Rechtssysteme ausnutzen. 

Angesichts der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie, einschließlich der Begriffsbestimmungen und Vorschriften über die Verantwortlichkeit juristischer Personen, übermittelt die Kommission Aufforderungsschreiben an Österreich, Deutschland und Frankreich. 

Die Mitgliedstaaten müssen nun binnen zwei Monaten reagieren und die von der Kommission aufgezeigten Mängel beheben. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an diese Länder zu richten.

Verfahren gegen Polen wegen des Zustands der Oder

Nach Ansicht der Kommission ist Polen seinen Verpflichtungen nach der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG), der Industrieemissionsrichtlinie (Richtlinie 2010/75/EU), der Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) und der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) nicht ordnungsgemäß nachgekommen. 

Polens Gewässer, Lebensräume und Arten verschlechtern sich zunehmend, wie sie sich beispielsweise im Sommer 2022 durch die Ausbreitung einer giftigen Algenart in der Oder zeigte, die zu einem massiven Fischsterben führte. Die Oder ist eine wichtige Wasserstraße in Mitteleuropa und bietet eine Vielzahl von Ökosystemleistungen – wie Fischerei, Trinkwasserversorgung, Erholung und Tourismus. Die Wiederherstellung und der Schutz des Wasserkreislaufs gehören zu den zentralen Zielen der Wasserresilienzstrategie

Im Sommer 2022 kam es zur Ausbreitung einer giftigen Algenart, der sogenannten „Goldalgen“, die auf einer Strecke von 500 Kilometern zum Tod von Wasserlebewesen, einschließlich über 360 Tonnen Fisch, führten. Der hohe Salzgehalt der Oder sowie hohe Nährstoffkonzentrationen sind die beiden Hauptfaktoren für die Ausbreitung der Algenart. Im Sommer 2024 wurden im Einzugsgebiet der Oder erneut über 100 Tonnen Fisch tot aufgefunden, da die „Goldalgen“ weiterhin im Einzugsgebiet der Oder vorkommen und der Salzgehalt des Wassers nach wie vor hoch ist. 

Polen hat Einleitungen von salzhaltigem Grubenwasser in den Fluss genehmigt, obwohl deren negative Folgen für den Wasserzustand bekannt waren. Die von Polen ergriffenen Maßnahmen reichten nicht aus, um die weitere Verschlechterung aufzuhalten und den guten Zustand der Gewässer wiederherzustellen. Polen hat es zudem versäumt, die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der geschützten Lebensräume und Arten wie Bitterling und Steinbeißer entlang des Flusses zu ergreifen. Schließlich hat Polen einen Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet angenommen, ohne die Umweltkatastrophe vom Sommer 2022 und ihre Auswirkungen zu berücksichtigen. Dadurch hat es Polen zudem versäumt, eine angemessene Prüfung der Auswirkungen des Plans auf Natura-2000-Gebiete durchzuführen, die auf aktuellen Daten beruhen müsste. 

Die Kommission übermittelt daher ein Aufforderungsschreiben an Polen, das nun zwei Monate Zeit hat, um zu antworten und auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten.

Weitere Informationen

Vollständige Pressemeldung zu allen Entscheidungen im April: Vertragsverletzungsverfahren im April: wichtigste Beschlüsse

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Europäische Kommission, PM v. 29. April 2026