NV: Beschlüsse des Finanzgerichts im Verfahren wegen Prozesskostenhilfe sind unanfechtbar und können daher nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
BFH, Beschluss vom 6.3.2026 – IX S 2/26 (PKH)
(Amtlicher Leitsatz)

©IMAGO / Zoonar
NV: Beschlüsse des Finanzgerichts im Verfahren wegen Prozesskostenhilfe sind unanfechtbar und können daher nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
BFH, Beschluss vom 6.3.2026 – IX S 2/26 (PKH)
(Amtlicher Leitsatz)