BFH, Beschluss vom 31.10.2024 – V B 53/23
NV: Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ist es erforderlich, dass sich der Beschwerdeführer zu der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage sowohl mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesfinanzhofs oder anderer Gerichte wie auch mit dem Schrifttum befasst.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext BB-Online BBL2024-2774-4