© IMAGO / Pond5 Images

BStBK: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz) – Verbändeanhörung / Schreiben v. 12.9.2023

Inhalt des Schreibens v. 22.9.2023:

[…] Die BStBK begrüßt das Vorhaben der Verbesserung und Effektivierung der Bekämpfung der Finanzkriminalität und der damit verbundenen Reaktion auf wesentliche Kritikpunkte aus der letzten FATF-Prüfung. Insbesondere auch die Errichtung des BBF als zentrale Bundesoberbehörde und die damit verbundene Bündelung von Analyse, straf- und verwaltungsrechtlichen Ermittlungen sowie der Aufsicht unter einem Dach ist aus unserer Sicht genau der richtige Weg.

Wir begrüßen in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) sowie Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zum 1. Juni 2025 in das BBF eingegliedert werden sollen.

Für uns ist auch nachvollziehbar, dass zur erfolgreichen Umsetzung dieses Vorhabens verschiedene Anpassungen im GwG vorgenommen werden müssen. Aus unserer Sicht gehen jedoch einige der geplanten Änderungen in ihrer aktuellen Ausgestaltung zu weit, wie z. B. die Einführung einer Bußgeldbewährung der Registrierungspflicht nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG ohne die Schaffung einer Übergangsfrist (§ 56 Abs. 1 Nr. 69a GwG-E) sowie der Umfang der Aufgaben und Befugnisse der neu einzurichtenden Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht zur Koordination der Aufsichtsbehörden (§ 50a GwG-E).

Hierzu führen wir wie folgt im Detail aus:

1. Bußgeldbewährung der Registrierungspflicht (§ 56 Abs. 1 Nr. 69a GwG-E)

Uns ist sehr wohl bekannt, dass die Anzahl von Registrierungen der Verpflichteten des Nichtfinanzsektors und somit auch des von uns vertretenen Berufsstandes der Steuerberater aktuell noch niedrig ist. Auch wenn es sich gesetzgeberseits grundsätzlich durchaus als probates Mittel darstellt, die Registrierungszahlen durch die Einführung einer entsprechenden Bußgeldbewährung in § 56 Abs. 1 Nr. 69a GwG-E zu erhöhen, führt dies insbesondere bei den Aufsichtsbehörden zu einer enormen Erhöhung des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes. Dies hat wiederum eine die Umsetzung der Registrierungspflicht „bremsende“ Wirkung anstatt der gewünschten Beschleunigung.

Dabei stellen wir gar nicht grundsätzlich infrage, dass ein Verstoß der nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG bestehenden Registrierungspflicht bußgeldbewährt wird. Wir bemängeln jedoch das Fehlen einer entsprechenden Übergangsfrist. Die Pflicht zur Registrierung bei dem von der FIU geführten goAML-Portal besteht für die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG ab dem 1. Januar 2024. Wie Ihnen und auch der FIU sehr wohl bekannt ist, betreiben die regionalen Steuerberaterkammern als unmittelbare Aufsichtsbehörden genauso wie die BStBK umfassende Aufklärungskampagnen gegenüber dem Berufsstand der Steuerberater, in denen sie umfassend auf die zum 1. Januar 2024 bestehende Registrierungspflicht hinweisen und Hilfestellungen bei der Registrierung anbieten. So gab es beispielsweise auch im März 2023 einen gemeinsam mit der FIU veranstalteten Workshop zu diesem Thema. Der Berufstand der Steuerberater ist auch grundsätzlich umfassend sensibilisiert für das Thema der Registrierung.

Sichtbar wird dies insbesondere auch dadurch, dass aktuell der überwiegende Anteil der Neuregistrierungen aus dem Nichtfinanzsektor Steuerberater sind.

Wie Ihnen weiterhin bekannt sein dürfte, sind die Steuerberater neben ihrer eigentlichen Kerntätigkeit aktuell mit zahlreichen weiteren Aufgaben und der Umsetzung weiterer gesetzlicher Pflichten seitens des Staates beschäftigt. Die Steuerberater erstellen für Millionen deutscher Grundstücke Grundsteuererklärungen und betreiben daraus resultierende Rechtsbehelfsverfahren. Den Steuerberatern obliegt es aktuell für betroffene Unternehmer die Schlussabrechnungen für die verschiedenen Coronahilfen zu fertigen. Sämtliche dieser zusätzlichen Aufgaben sind jeweils mit einem sehr großen Arbeitsaufwand für den Berufsstand verbunden. Als Organe der Steuerrechtspflege nimmt der Berufsstand diese Aufgaben grundsätzlich gern wahr. Es muss ihm jedoch auch möglich sein, sich vorrangig hierauf und auf seine eigentlichen Kernaufgaben zu konzentrieren. Des Weiteren besteht seit 1. Januar 2023 für die Steuerberater die gesetzliche Pflicht, sich beim elektronischen Postfach (beSt) zu registrieren und sämtliche Kommunikations- und Organisationsabläufe entsprechend umzustellen. Auch dies ist und war für den Berufsstand aber auch die Steuerberaterkammern als Berufsaufsicht mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden.

Der Großteil der Steuerberater wird sich daher erst im vierten Quartal dieses Jahres mit der Registrierung beschäftigen können. Und als pflichtbewusstes Organ der Steuerrechtspflege wird der Berufsstand seiner Registrierungspflicht auch nachkommen.

Letztlich gestaltet sich die Registrierung aber auch in vielen Fällen wesentlich komplexer als dies grundsätzlich erforderlich ist. So gibt es regelmäßig bei der Registrierung von Berufsträgern, die nicht lediglich eine Berufsbezeichnung innehaben oder als Einzelberater tätig sind, zahlreiche Fragestellungen im Zusammenhang mit der richtigen Registrierung. Dies betrifft insbesondere Angehörige von Berufsausübungsgesellschaften, sogenannte Mehrfachbänder (Steuerberater/Rechtsanwälte/Wirtschaftsprüfer), Steuerberater, die für mehrere Kanzleien tätig sind oder Syndikus-Steuerberater. Hier ist häufig eine individuelle Klärung der richtigen Registrierung einhergehend mit einer umfassenden Kommunikation mit der FIU und den regionalen Steuerberaterkammern notwendig. Dies ist insbesondere damit begründet, dass das bei goAML zur Verfügung stehende Registrierungsformular, das für den gesamten Kreis der Verpflichteten dasselbe ist, viele der oben genannten, bei den Steuerberatern auftretenden Fragestellungen nicht berücksichtigt. Ergänzt wird die Komplexität des Registrierungsprozesses noch dadurch, dass Rückfragen an die FIU in der Vergangenheit teilweise unterschiedlich oder gar widersprüchlich beantwortet wurden. Letztlich erhöht sich der Aufwand für das Registrierungsverfahren auch durch vorhandene Medienbrüche (z. B. muss der Identitätnachweis eingescannt werden). Das Registrierungsverfahren bindet somit im Ergebnis nicht unerhebliche zeitliche Ressourcen bei den Berufsträgern und den Kammern.

Nach dem bisherigen Regelungsvorschlag im geplanten Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz ist keine Übergangsfrist geplant, sodass – ungeachtet der vorstehend dargestellten Umstände – ab 1. Januar 2024 für jeden Fall, in dem eine Registrierung nicht zum 1. Januar 2024 erfolgt ist, der Bußgeldtatbestand erfüllt ist und jeder betroffene Berufsträger mit einer entsprechenden Ahndung rechnen muss. Für die regionalen Steuerberaterkammern als Aufsichtsbehörden würde dies zudem bedeuten, dass ab 1. Januar 2024 in erheblichem Umfang Bußgeldverfahren einzuleiten und durchzuführen wären. Dies bindet erhebliche weitere Kapazitäten bei den Steuerberaterkammern, die dann wiederum bei der eigentlichen Aufsichtstätigkeit fehlen würden. Es wäre wesentlich effektiver, wenn die Steuerberaterkammern zunächst innerhalb einer bestehenden Übergangszeit aufsichtsrechtlich die Registrierungspflicht überwachen und umsetzen könnten und so das gemeinsame Ziel der Registrierung aller nach dem GwG verpflichteten Berufsträger umgesetzt werde kann.

Für andere Verpflichtetengruppen, wie z. B. die Güterhändler, sieht der Gesetzesentwurf ebenfalls eine Übergangslösung vor. Hier soll sogar die Registrierungspflicht bis zum 1. Januar 2027 verschoben werden.

Aus Sicht der BStBK ist es daher unerlässlich, dass eine entsprechende Übergangsfrist hinsichtlich der Bußgeldbewährung in das Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz und mithin das GwG aufgenommen wird. Angemessen erscheint hier eine Übergangsfrist von einem Jahr.

2. Aufgaben und Befugnisse der neu einzurichtenden Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht (§ 50a GwG-E)

Der Gesetzesentwurf sieht die Einrichtung einer Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht (ZfG) vor und definiert in § 50a GwG-E deren Aufgaben und Befugnisse. Dies soll entsprechend der Begründung im Gesetzesentwurf der Stärkung eines einheitlichen, stringenten risikobasierten Ansatzes bei der Geldwäscheaufsicht über den Nichtfinanzsektor sowie der bundesweiten Koordinierung und Unterstützung von geldwäscherechtlichen Aufsichtsmaßnahmen dienen und hiermit einen wesentlichen Kritikpunkt der letzten FATF-Prüfung abstellen.

a) Die BStBK begrüßt diesen Ansatz und die Errichtung der ZfG. Es muss aus unserer Sicht jedoch im Gesetzestext bei den einzelnen Aufgaben und Befugnissen unmissverständlich klargestellt werden, dass die Aufsichtstätigkeit ausschließlich bei den Aufsichtsbehörden liegt und auch mittelbar keine irgendwie geartete Aufsicht über der Aufsicht vorgesehen ist. Hinsichtlich des von uns vertretenen Berufsstandes bedeutet dies insbesondere, dass kein Eingriff in die gesetzlich normierte berufliche Selbstverwaltung der Steuerberaterkammern erfolgt.

Der Referentenentwurf sieht zwar in § 50a Abs. 1 Satz 2 GwG-E vor, dass „die Zuständigkeit für die Aufsicht über die jeweiligen Verpflichteten […] davon unberührt“ bleibt. Gleichzeitig soll es bei den Befugnissen und Aufgaben der ZfG nach § 50a Abs. 2 GwG dann u. a. heißen: „3. die Unterstützung bei Erstellung, Harmonisierung und Aktualisierung von Auslegungs- und Anwendungshinweisen für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die Verpflichteten dieses Gesetzes,“

sowie

„5. die Unterstützung von Aufsichtsmaßnahmen der Aufsichtsbehörden im Einzelfall,“Hier kann aber jeweils nur eine Unterstützung der Aufsichtsbehörde bei Bedarf und auf deren ausdrückliches Anfordern hin möglich sein. Anderenfalls würde, wenn die ZfG bestimmen würde, dass eine Unterstützung stattfindet, in die Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörde eingegriffen und im Falle der Steuerberaterkammern sogar in die Selbstverwaltung des Berufsstandes eingegriffen werden.

Richtigerweise heißt es daher in § 50b Abs. 1 GwG-E:

„[…] kann auf Ersuchen der Aufsichtsbehörden […]“.

Der Zusatz „auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde“ wäre konsequenterweise aus unserer Sicht auch in § 50a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 GwG-E zu ergänzen.

b) Des Weiteren bestimmt § 50b Abs. 2 GwG-E, dass die ZfG „im Rahmen der Unterstützung der ersuchenden Aufsichtsbehörde bei der Durchführung der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 dieselben Befugnisse wie die ersuchende Aufsichtsbehörde hat. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahme der ersuchenden Aufsichtsbehörde. Sie unterliegt insoweit der Weisung der ersuchenden Aufsichtsbehörde.“ Wie Ihnen bekannt ist, obliegen die Steuerberaterkammern nach den berufsrechtlichen Regelungen des StBerG der Verschwiegenheitsverpflichtung. Wenn die ZfG auf Anforderung für die Aufsichtsbehörden, insbesondere die Steuerberaterkammern, tätig werden und deren Weisung unterliegen, dann muss sich konsequenterweise auch die Verschwiegenheitspflicht auf diese in diesem Fall erstrecken.

Wir fordern daher, dass § 50b Abs. 2 Satz GwG entsprechend ergänzt wird.

(BStBK, Schreiben v. 22.9.2023)

Mehr hier